GbR als Unternehmensform

Eine GbR ist ihrem Grundgedanken nach der Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks. Der Zweck kann ganz verschieden sein. So kann der Zweck auch der Betrieb eines Handwerksunternehmens sein. In diesem Fall muss zumindest einer der Gesellschafter zum Betrieb eines Handwerksunternehmens durch Vorlage des Meisterbriefs berechtigt sein.

Haftung einer GbR

Das Gesetz geht davon aus, dass jeder der Gesellschafter für die während des Bestehens der Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten persönlich mit seinem gesamten übrigen Vermögen haftet. Diesen gesetzlichen Grundgedanken können die Gesellschafter nicht durch eine vertragliche interne Vereinbarung umgehen.

Geschäftsführung

Das Gesetz bestimmt hinsichtlich der Geschäftsführung, dass diese den Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht. Das bedeutet konkret, dass jede Geschäftsführungsmaßnahme, mag sie auch noch so gering sein, mit allen Gesellschaftern abgesprochen sein muss. 

Im Rahmen einer zweckmäßigen Geschäftsführung bieten sich zwei Möglichkeiten an, die je nach der konkreten Einzelsituation gewählt werden sollten.

Die Gesellschafter können sich dazu entschließen, dem oder den geschäftsführenden Gesellschaftern einen möglichst großen Spielraum zuzubilligen. In diesem Fall wird ihnen das Recht zugestanden, Maßnahmen der Geschäftsführung allein zu entscheiden und auch allein umzusetzen (Alleingeschäftsführung und Alleinvertretung).

Diese Variante ist zwar äußerst flexibel, da sie ohne Rückfragen jedem geschäftsführenden Gesellschafter das Recht zur Alleinentscheidung zugesteht.

Gleichzeitig liegt hierin aber auch eine Gefahr für die anderen Gesellschafter: Alleingeschäftsführung bedeutet, dass ausnahmslos alle Geschäfte von diesem Gesellschafter durchgeführt werden dürfen, auch wenn sie noch so risikoreich sind. Aus diesem Grund erscheint vielen Gesellschaftern dieser weit gezogene Spielraum als zu risikoreich. 

Aus diesen Gründen wird in der Praxis meist eine abgeschwächte Form der Geschäftsführung gewählt: Die Gesellschafter erhalten nur einen eingeengten Spielraum.

Diese eingeschränkte Variante verfolgt die Zielrichtung, den täglichen Geschäftsverkehr nicht durch zu enge Bindungen und Absprachen zu lähmen. Auf der anderen Seite soll dabei der Entscheidungsspielraum des geschäftsführenden Gesellschafters bei so genannten Risikogeschäften eingeent werden.

Strategische und andere wichtige Entscheidungen müssen dagegen von der Gesellschafterversammlung abgesegnet werden. 

Stimmrecht

Die Stimmrechte sind entscheidend für Abstimmungen in der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung ist das wichtigste Organ der GbR. Hier werden alle wichtigen Entscheidungen getroffen. Derjenige Gesellschafter, der hier seinen Willen durchsetzen kann, beherrscht die Gesellschaft. 

Nach dem Gesetz hat jeder Gesellschafter unabhängig von seiner Einlage und seinem Beitrag das gleiche Stimmrecht. Entscheidungen in der Gesellschafterversammlung fallen einstimmig. 

Die gesetzliche Regelung ist deswegen unzweckmäßig, weil das Stimmrecht über die Machtverhältnisse in der Gesellschaft entscheidet. Derjenige aber, der einen höheren Beitrag oder eine höhere Einlage leistet, möchte in aller Regel auch mehr zu bestimmen haben. 

Aus diesem Grund wird die gesetzliche Regelung meist abgeändert: Die Stimmrechte folgen in der Regel dem Wert der Einlage jedes einzelnen Gesellschafters. 

Dies hat seine Rechtfertigung darin, dass die Einlage die Risikoverteilung der Gesellschafter untereinander widerspiegeln. Das bedeutet konkret, dass derjenige Gesellschafter, der eine höhere Einlage leistet, auch ein höheres Risiko übernimmt und damit über die Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschaft verfügen möchte.

Gewinn und Verlust

Nach der gesetzlichen Regelung erhält jeder Gesellschafter einen gleichen Anteil am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft zugewiesen. Dies ist wiederum deshalb unzweckmäßig, weil hier nicht die unterschiedliche Risikoübernahme, die sich an dem Wert der Einlage erkennen lässt, widerspiegelt.

In aller Regel wird die Verteilung von Gewinn und Verlust an den Wert der Einlage geknüpft. Derjenige, der ein höheres Risiko übernimmt, soll auch einen höheren Anteil am Ergebnis der Gesellschaft erhalten.