GmbH als Unternehmensform

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Da lediglich das Gesellschaftsvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, besteht eine Haftungsbeschränkung.

Als juristische Person und Inhaber von Rechten und Pflichten kann die GmbH Eigentum erwerben sowie klagen und verklagt werden. Über ihr Eigentum ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens möglich. Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist ein gegen die GmbH gerichteter vollstreckbarer Schuldtitel erforderlich.

Stammkapital einer GmbH

Die GmbH hat ein im Gesellschaftsvertrag festgesetztes Stammkapital, das der Summe der von den Gesellschaftern zu leistenden Stammeinlagen entspricht und mindestens 25.000 € betragen muss.

Unabhängig von ihrer Tätigkeit ist die GmbH kraft Rechtsform Handelsgesellschaft, d.h. die Vorschriften für Kaufleute sind auch auf sie anwendbar. 

Organe einer GmbH

Zwei Organe sind bei der GmbH zwingend vorgeschrieben, nämlich der Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung. Bei einer GmbH mit mehr als 500 Arbeitnehmern ist ein Aufsichtsrat zur Überwachung der Geschäftsführung vorgeschrieben.

Die GmbH ist in Deutschland die beliebteste Gesellschaftsform für kleine und mittelständische Unternehmen.

Sie muss nicht auf den Betrieb eines kaufmännischen Gewerbes gerichtet sein, sondern kann wirtschaftliche, ideelle, sportliche und sogar politische Zwecke verfolgen.

Haftung einer GmbH

Grundsätzlich haften gegenüber Gesellschaftsgläubigern nur die GmbH und ihr Vermögen. Die Kreditwürdigkeit einer GmbH ist deshalb gerade im Vergleich zu Personengesellschaften nicht allzu hoch, da der Zugriff auf das Privatvermögen verwehrt ist. 

In der Praxis verlangen Geschäftspartner und Banken oft persönliche Sicherheiten oder Bürgschaften der Gesellschafter, was tatsächlich zu einer persönlichen Haftung führt. 

Vorgründungsphasen einer GmbH

Die GmbH entsteht erst mit der Eintragung ins Handelsregister. Vor der Eintragung besteht die Gesellschaft als GmbH nicht.

Um die GmbH zu gründen, müssen zwei rechtlich voneinander zu unterscheidende Vorgründungsphasen durchlaufen werden. In dieser Zeit ist der Gesellschaftsvertrag auszuarbeiten und zu beurkunden sowie ein Geschäftsführer zu bestellen.

Bis zum Abschluss des notariellen GmbH-Vertrages besteht eine sog. Vorgründungsgesellschaft, die eine GbR oder eine OHG sein kann, soweit bereits ein Handelsgewerbe betrieben wird. Bei unternehmensbezogenen Geschäften, die in dieser Phase getätigt werden, haftet immer nur der tatsächliche Inhaber des Unternehmens, weil nur dieser Vertragspartner des Geschäftspartners wird.

Ab dem notariellen Abschluss des Gesellschaftsvertrages bis zur Eintragung als GmbH besteht eine sog. Vor-GmbH. Diese Personenvereinigung eigener Art entspricht bis auf die fehlende Rechtsfähigkeit der späteren GmbH.

Der notarielle GmbH-Gesellschaftsvertrag regelt zum einen die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern sowie Organisation und Rechtsstellung der Gesellschaft.

Gründung einer GmbH

Die Festlegung des Stammkapitals und der Stammeinlagen sowie deren Höhe gehört zu den zwingenden Bestimmungen, die im Gesellschaftsvertrag der GmbH geregelt werden müssen. Bei Gründung der Gesellschaft ist das Stammkapital das Mindestanfangsvermögen, das die Gesellschafter auf ihre Stammeinlagen einzubringen haben. 

Die Summe der von den Gesellschaftern übernommenen Stammeinlagen muss stets gleich dem Stammkapital sein. 

Die Gründung erfolgt durch eine

  • Bargründung, bei der jeder Gründer seine Einlageverpflichtung in bar aufbringen muss
  • Sachgründung, wonach die Einlage durch Forderungen, Urheber- und Patentrechte, Nutzungs- und Gebrauchsrechte oder Sachgesamtheiten erbracht werden kann
  • gemischte Bar-/Sachgründung, bei der die Einlage durch Bar- und Sachmittel erbracht werden.

Auflösungsgründe einer GmbH

  • Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit
  • Auflösungsbeschluss der Gesellschafter
  • Auflösung durch Urteil
  • Auflösung durch Verwaltungsbehörde wegen Gemeinwohlgefährdung
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
  • Auflösungsverfügung des Registergerichts wegen Satzungsmängeln
  • Verfügung des Registergerichts wegen Vermögenslosigkeit
  • Verlegung der Verwaltung ins Ausland
  • Erwerb aller Anteile an der GmbH durch diese selbst.