KG als Unternehmensform
Das Unternehmen KG ist eine Kommanditgesellschaft, zu der sich mindestens zwei Personen (natürlich oder juristisch) zusammenschließen. Mindestens ein Gesellschafter haftet dabei unbeschränkt, diesen bezeichnet man als Komplementär. Seine unbeschränkte Haftung ist der wichtigste Unterschied zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Der oder die anderen Gesellschafter sind beschränkt haftende Kommanditisten.
Zielrichtung der KG
Nur die Kommanditgesellschaft ist als Personengesellschaft eine Mischform mit mindestens einem vollständig persönlich haftenden Gesellschafter und zusätzlichen Gesellschaftern, die mit einer Kapitaleinlage haften. Nach Letzteren - den Kommanditisten - wurde die KG benannt (§ 171 Absatz 1 HGB, weiterer Rechtsgrundlagen HGB §§ 161 bis 177a, § 105 HGB und § 705 BGB). Eine Kommanditgesellschaft wird (in der Regel vom Komplementär) gegründet, um alleinverantwortlich wie in einer Unternehmergesellschaft - etwa der OHG - Geschäfte durchführen zu können, mit den Kommanditisten aber auch gegebenenfalls mitwirkende Kapitalgeber ins Boot zu holen. Die Rechtslage bestimmt, dass der Komplementär die alleinige Verantwortung trägt, damit auch das mit Abstand höchste Haftungsrisiko, jedoch auch (im Gesellschaftervertrag geregelt) den höchsten Gewinn generiert. Kommanditgesellschaften lohnen sich immer dann, wenn der spätere Komplementär das Unternehmen finanziell allein nicht stemmen würde, auch nicht mit Krediten.
Die Gründung einer Kommanditgesellschaft
Für die Gründung schließen Komplementäre und Kommanditisten einen Gesellschaftervertrag ab. Es genügen zwei Personen, ein Komplementär und ein Kommanditist. Zur Gründung gehören der Eintrag im Handelsregister, die Anmeldung beim Gewerbeamt und die Meldung gegenüber dem Finanzamt. Das Unternehmen trägt künftig den Namenszusatz “KG”, zu dem weitere Zusätze kommen können (etwa “& Co.”). Kommanditisten können im Namen der Firma erwähnt werden, jedoch muss klar bleiben, dass sie nur beschränkt haftende Kommanditisten sind. Der oder die Komplementäre profitieren fortan vom Vorteil einer höheren Eigenkapitaldecke bei alleiniger Geschäftsvertretung, wofür sie das unbeschränkte Haftungsrisiko in Kauf nehmen. Die Kommanditisten werden am Gewinn beteiligt und müssen nicht zwingend mitarbeiten, ihnen entgeht allerdings die Kontrollmöglichkeit. Sie kann ihnen per Gesellschaftervertrag in gewissem Umfang eingeräumt werden, doch die letztendliche Entscheidung trifft immer der Komplementär. Die Kommanditisten legen in die KG eine Kapitalsumme ein, weiter haften sie nicht. Eine Mitwirkung als Kommanditist ist auch ohne vollständige Einlage möglich, die im Handelsregister eingetragen wird, allerdings haftet er bis zu der zugesagten, im HR vermerkten Einlage. Die Komplementäre haften unbeschränkt. Die Haftung beginnt sogar mit dem ersten Geschäft, auch wenn der HR-Eintrag noch nicht erfolgt ist. Komplementäre haften auch nach ihrem Ausscheiden für Verbindlichkeiten, die bis zu ihrem Ausscheiden entstanden sind. Das Ausscheiden als Komplementär ist daher nur sinnvoll, wenn die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt schuldenfrei ist. Kommanditisten haften nach ihrem Ausscheiden noch für fünf Jahre in Höhe ihrer Einlage, wenn diese an sie mit ihrem Ausscheiden zurückgezahlt wurde. Alternativ erhalten sie die Einlage erst nach fünf Jahren zurück.
Geschäftsführung einer KG
Nur der oder die Komplementäre führen die Geschäfte. Wenn es mehrere Komplementäre gibt, kann jeder von ihnen allein die Gesellschaft vertreten (§§ 125, 161 HGB). Komplementäre können sich auch widersprechen (§ 164 HGB), wenn einer von ihnen allein eine Entscheidung über ein außergewöhnliches Geschäft getroffen hat. Kommanditisten können, müssen aber nicht Prokura (Handlungsvollmacht) erhalten. Die Gewinne werden entsprechend des Gesellschaftsvertrages aufgeteilt, jedoch muss die Kapitaleinlage zuvor mit vier Prozent verzinst werden.