OHG als Unternehmensform

Die offene Handelsgesellschaft (kurz: OHG) zählt zu den Personengesellschaften. Diese Unternehmensform zielt darauf ab, ein Handelsgewerbe im Rahmen eines gemeinschaftlich ausgerichteten Unternehmens zu betreiben. Außerdem ist die Haftung der einzelnen Gesellschafter gegenüber den Gläubigern uneingeschränkt sowie unmittelbar mit ihrem kompletten Vermögen. Dabei umfasst das Vermögen sowohl das private Vermögen als auch das Gesellschaftsvermögen. 

Rechtlich gesehen stützt sich die offene Handelsgesellschaft auf das Handelsgesetzbuch (kurz: HGB) nebst dem Bürgerlichen Gesetzbuch (kurz: BGB). Die offene Handelsgesellschaft zählt nicht zu den juristischen Personen. Dabei besitzt die OHG gegenüber den jeweiligen Gesellschaftern eine Art Verselbstständigung, d. h. diese Unternehmensform kann 

  • Rechte erhalten
  • Verbindlichkeiten aufnehmen
  • Eigentum nebst anderweitigen dinglichen Rechten an Anwesen bzw. Grundstücken beschaffen
  • Klagen vor Gericht durchführen oder selbst vor Gericht verklagt werden

Gesellschaftervertrag bei der OHG

Die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft wird mittels eines Gesellschaftsvertrags durchgeführt. Die Anmeldung nebst dem Eintragen in das entsprechende Handelsregister von solch einer Personengesellschaft muss immer bei einem Amtsgericht gemacht werden. Es ist stets das Amtsgericht zu wählen, in dessen Bezirk die offene Handelsgesellschaft ihren Unternehmenssitz besitzt. Die Anmeldung selbst muss folgende Punkte beinhalten: 

  • Kompletten Namen und Wohnort von jedem einzelnen Gesellschafter
  • Unternehmen und Unternehmenssitz
  • Vertretungsumfang der einzelnen Gesellschafter

Laut dem HGB müssen die betroffenen Gesellschafter die Unternehmensanmeldung vor Gericht "bewirken". Die Unternehmensbezeichnung ist in der Regel frei wählbar. Wird die Haftung nicht von einer natürlichen Person übernommen, so muss die offene Handelsgesellschaft eine Kennzeichnung beinhalten, welche die Haftungsbeschränkung darstellt. 

Innenverhältnis bei der offenen Handelsgesellschaft

Das Innenverhältnis der einzelnen Gesellschafter kann durch unterschiedliche Festlegungen - zumeist im Gesellschaftsvertrag - festgesetzt werden. Das Innenverhältnis kann dabei u. a. folgende Punkte enthalten: 

  • Konditionen zu den Gesellschaftsbeiträge (z. B. Höhe)
  • Kündigungsfristen
  • Beteiligungen im Falle von Gewinn und Verlust
  • Ermittlung des sog. Abfindungsguthaben im Falle eines Gesellschafters, der aus der offenen Handelsgesellschaft ausscheidet

Zwar ist die OHG selbst keine juristische Person. Jedoch können juristische Personen als Gesellschafter in der offenen Handelsgesellschaft auftreten. 

Gesellschafteranteile

Die Anteile der Gesellschafter können normalerweise nicht übertragen werden. Summiert man die Gesellschaftsanteile, so gelangt man zum sog. Gesellschaftsvermögen. Im Rahmen des Gesellschaftsanteils besitzt der einzelne Gesellschafter auch einen Anteil an jeden Gegenstand. Allerdings ist er nicht für einen einzelnen Gegenstand weder übertragbar noch pfändbar. Dagegen kann man im Gesellschaftsvertrag andere Bestimmungen festlegen, sobald es um den Anteil an der Gesamtheit geht. Beispielsweise kann die Übertragung mit oder ohne des Einverständnis von den anderen Gesellschaftern durchgeführt werden. 

Handlungsfähigkeit und Geschäftsführung

Die Geschäftsführung liegt bei sämtlichen Gesellschaftern in Form einer Einzelgeschäftsführung. Im Gesellschaftsvertrag können Abweichungen festgesetzt werden. Beispielsweise ist eine Gesamtgeschäftsführung möglich oder bestimmte Gesellschafter werden nicht als Geschäftsführer bestimmt. 

Im Außenverhältnis kann jeder einzelne Gesellschafter alleine die Gesellschaft vertreten. Dies kann aber im Gesellschaftsvertrag anders geregelt werden (z. B. eine gesamtheitliche Vertretung mit einem anderen Gesellschafter oder die Vertretung nach außen ist ausgeschlossen). Im Handelsregister müssen die Einschränkungen vermerkt werden. Auf Antrag bzw. Klage der anderen Gesellschafter kann einem Gesellschafter bei einem triftigen Grund das Recht auf Geschäftsführung nebst Vertretung basierend auf eine gerichtliche Entscheidung entfernt werden.